Getrennte Sammlung

Es liegt ein Anschluss- und Überlassungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung durch den Zweckverband München-Südost vor. Diese Vorgabe gilt auch für Gewerbebetriebe, insbesondere hinsichtlich Abfällen zur Beseitigung (Restmüll).

Getrennte WertstoffeWiederverwertbare Abfälle sind vom Restmüll getrennt zu sammeln. Dies kann in Wohnanlagen, Reihenhaussiedlungen, Institutionen oder bei Gewerbebetrieben in sog. Monotonnen geschehen, die vom Zweckverband bereitgestellt werden. Diese Behälter werden im Privatbereich im Regelfall ab sechs Parteien bereitgestellt. Die Abholung erfolgt in der Regel vierzehntägig.

Für kleinere Wohneinheiten bietet der Zweckverband die Möglichkeit, die getrennt gesammelten Abfälle im Wertstoffhof bzw. beim Wertstoffmobil abgeben zu können.

Restmülltonnen

TonnenleerungDie Leerung der Restmülltonnen erfolgt wahlweise vierzehntäglich oder wöchentlich und muss schriftlich beantragt werden (siehe Formulare).

In den Zielen der Abfallwirtschaft im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz ist das Gebot der Abfallvermeidung an erster Stelle benannt. Weiter gilt das Gebot der getrennten Sammlung wiederverwertbarer Abfälle vom Restmüll. Hierdurch findet eine Entlastung der Umwelt statt, indem diese wiederverwertbaren Abfälle in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Die getrennte Sammlung stellt somit einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz dar.

Die Restmüllbehälter sind vom Anschlusspflichtigen bzw. Grundstückseigentümer selbst zu beschaffen und betriebsbereit zu halten. Die Behältnisse müssen der Euronorm entsprechend Räder aufweisen sowie anthrazitfarben sein.

Für Nachbargrundstücke kann die Nutzung eines gemeinsamen Restmüllbehälters zugelassen werden. Die Tonnengemeinschaft ist beim Zweckverband durch einen schriftlichen Antrag anzumelden (siehe Formulare).

Mono- und Biotonnen

Die Biotonnen werden vom Zweckverband in den Größen 80 l, 120 l und 240 l kostenfrei zur Verfügung gestellt.

BiotonnenFür größere Wohnanlagen und Gewerbebetriebe werden zudem sog. Monotonnen zur separaten Sammlung wiederverwertbarer Abfälle ebenfalls kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Bereitstellungspflicht und Standort

Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum, der mit Schwerlastverkehr befahren werden kann, selbst so aufzustellen, dass eine zügige Behälterentleerung vorgenommen werden kann. Die Abfallbehälter sind für unser Abfuhrpersonal entsprechend frei zugänglich aufzustellen. Es dürfen jedoch durch die Bereitstellung keine Passanten und Fahrzeuge behindert oder gefährdet werden.

Der Grundstückseigentümer wird von der Bereitstellungspflicht entbunden, sofern er seine Abfallbehälter in Müllboxen bzw. Mülltonnenschränken unmittelbar an der Grenze zu der für Großfahrzeuge befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche aufstellt. Der Mülltonnenschrank müsste sich also direkt im Anschluss an die Fahrbahn oder den Gehsteig (Grundstücksgrenze) befinden, so dass dieser vom Abfuhrpersonal direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche aus geöffnet werden kann.

Der Vorteil einer Aufstellung in Tonnenboxen liegt darin, dass eine problemlose Abholung gewährleistet werden kann. Dies gilt insbesondere bei Verschiebungen der Abfuhr durch Feiertage.

Sind Grundstücke durch Eigentümerwege erschlossen, die nicht mit Schwerlastverkehr befahrbar sind (z.B. fehlender Wendehammer), müssen die Abfallbehälter an der Einmündung des Eigentümerweges in die mit Müllfahrzeugen befahrbare Straße aufgestellt werden.

Der Standplatz für Müll- und Müllgroßraumbehälter muss für das Anfahren von Schwerlastverkehr geeignet sein. Die Behälter sind auf möglichst kurzem, befestigtem und stufenlosem Weg zur Fahrbahn zu transportieren.

Die Müllbehälter müssen

  • eine dauerhafte, gut lesbare Aufschrift tragen, die darauf hinweist, dass glühende oder heiße Gegenstände (z.B. Brennstoffrückstände) nicht in die Gefäße geschüttet werden dürfen (Brandgefahr),
  • einen dichten, nicht abnehmbaren Deckel haben,
  • von Bauteilen aus brennbaren Stoffen mindestens drei Meter entfernt sein.

Kontrollmarken

Die grüne oder rote Kontrollmarke ist bitte gut sichtbar auf dem Deckel des Restmüllbehälters anzubringen. Grün signalisert die vierzehntägige, rot die wöchentliche Entleerung des Behälters . Wird ein Restmüllbehälter abgemeldet, ist die ungültig gewordene Kontrollmarke zu entfernen. Jeglicher Missbrauch kann rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Beim Anfall größerer Restmüllmengen (z.B. Renovierung [Tapetenreste], Partys, o.ä.), die nicht vollständig in den zugelassenen Abfallbehältnissen untergebracht werden können, sind bitte amtliche Restmüllsäcke bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim Zweckverband gegen eine Gebühr von 5 € das Stück zu kaufen. Diese Säcke stellen Sie dann bitte am Abfuhrtag neben Ihre Restmülltonne. Müll in anderen Behältern oder Tüten wird nicht mitgenommen.