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Gebührenbescheide
Rechtsmittelfrist BegründungDer Widerspruch ist schriftlich einzulegen. Er bedarf keiner Form, muss aber eine konkrete Begründung enthalten. Der Widerspruch soll klar erkennen lassen, worauf sich die Einwendungen beziehen und warum der Bescheid, in seiner Gesamtheit oder hinsichtlich einzelner Punkte, angefochten wird. VerfahrenDie erlassende Behörde prüft, ob die Einwendungen berechtigt sind. Wenn ja, wird der Einwand berücksichtigt und ein neuer Bescheid erstellt. Wenn nein, ergeht eine entsprechende Stellungnahme, die dem Widerspruchsführer gestattet, seinerseits den Widerspruch aufrecht zu erhalten, oder aufgrund der dargelegten Gründen zurück zu ziehen. Wird der Widerspruch aufrecht erhalten, ist er der Widerspruchsbehörde zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen (Landratsamt). Diese erlässt nach Anhörung einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die festgestzten Forderungen sind fristgerecht zu begleichen. Bei erheblichen Zweifel über die Rechtmäßigkeit des Bescheides kann ein Antrag auf Aussetzung vom Vollzug gestellt werden. Auch eine Stundung auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage ist möglich. Ansonsten entstehen kraft Gesetz Säumniszuschläge. KostenDie Kosten für ein der Widerspruchsbehörde vorgelegtes Rechtsmittel, das abweisend beschieden wird, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. |