|
Auch für Gewerbebetriebe, die der öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossen sind, gilt die Trennpflicht von Abfällen zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung. So sind entsprechend wiederverwertbare Abfälle vom Restmüll getrennt zu sammeln. Abfälle zur Beseitigung sind definitiv dem Zweckverband zu überlassen. Wiederverwertbare Abfälle aus gewerblicher Tätigkeit sind getrennt zu sammeln und dem Recyclingprozess zuzuführen. Hierzu hat sich der Gewerbebetrieb an private Entsorger zu wenden. Sofern es sich jedoch um Abfälle handelt, die der Verpackungsverordnung unterliegen, gilt folgendes: Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbunden, Papier und Glas sind dem Zweckverband als Vertragspartner der DSD AG zu überlassen. Je nach Art des wiederverwertbaren Abfalls und anfallender Menge sind Monotonnen in verschiedenen Größen erhältlich. In diese Behälter werden sortenrein bestimmte Abfälle gegeben. Es werden getrennt gesammelt: Kartonagen/ Mischpapier, Zeitungen/ Zeitschriften; Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien und Glas in drei Farben. Neben 240 l, 360 l und 1.100 l können Gewerbebetrieben auch 5.000 l Behälter zur Verfügung gestellt werden. Letztere Größe jedoch nur für Kartonagen/ Mischpapier und wird auch nur aufgestellt, wenn im Betrieb hauptsächlich Verkaufsverpackungen anfallen. Gemäß der Verpackungsverordnung sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, Transportverpackungen nach deren Gebrauch zurückzunehmen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und ähnliche Einrichtungen können ihre wiederverwertbaren Abfälle, die produktionsbedingt angefallen sind, im Betriebshof des Zweckverbandes anliefern. Bei der Anlieferung werden je angefangenen halben Kubikmeter folgende Beträge berechnet: |
||||||||||||
|