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Planungskosten
Der Herstellungsbeitrag in Höhe von 13,85 € je m² Beitragsgeschoss- Die Beitragsgeschossfläche ist die Summe der Flächen
sämtlicher Geschosse einschließlich Keller (nach den Aussenmaßen).
Dachgeschosse werden nur herangezogen, sofern sie ausgebaut sind. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der
betriebsfertigen Abnahme des Straßenkanals und erfolgt somit unabhängig von
der Fertigstellung bzw. Errichtung des Haus- bzw. Grundstücksanschlusses. Der
Herstellungsbeitrag ist einmalig zu entrichten. Verändert sich die
beitragspflichtige Geschossfläche z.B. durch Aus- und Umbauten oder
Nutzungsänderungen, ist der entsprechende Beitrag nach zu erheben. Schuldner
sind generell die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Bei Wohnungs- und
Teileigentum erfolgt die Verteilung des Beitrags entsprechend den einzelnen
grundbuchrechtlichen Eigentumsanteilen, die Berechnung des Beitrages bezieht
sich immer auf die gesamte Fläche der auf einem Grundstück vorhandenen
Bebauung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter:
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Einmalige Kosten Einmalige Kosten entstehen durch den Aus- oder Umbau der
Grundstücksentwässerungsanlage. Hierzu gehören insbesondere:
Ebenso können Kosten entstehen, wenn Dachrinnen oder andere
Oberflächenwasserabläufe bis jetzt an der Gartenentwässerung angeschlossen
waren. Niederschlagswasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden,
sondern soll auf dem Grundstück versickern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter:
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Einleitungsgebühr Für die Einleitung des Schmutzwassers erhebt der Zweckverband Gebühren
in Höhe von 1,77 € je m³. Mit diesen Gebühren deckt der Zweckverband
seine Aufwendungen für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen Kanäle.
Daneben muss der Zweckverband seinerseits Gebühren an die Stadt München
entrichten, da er kein eigenes Klärwerk betreibt, sondern die Abwässer den
Klärwerken der Stadt zuführt. Entsprechend dem Grundsatz der kostendeckenden
Haushaltung müssen die gesamten laufenden Ausgaben durch die Einnahmen aus
dem Gebührenaufkommen gedeckt werden. Die Einleitungsgebühr wird jährlich abgerechnet und mit
Bescheid festgesetzt. Einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids
werden die festgesetzten Nachforderungen fällig. Abwassermenge Als Abwassermenge gilt die beim Ablauf aus dem Grundstück
durch Abwassermesseinrichtungen (Abwasserzähler) gemessene
Wassermenge. Wenn kein Abwasserzähler vorhanden ist, gilt als
Abwassermenge die dem Grundstück aus der jeweiligen
Wasserversorgungseinrichtung sowie die aus einer eigenen oder anderen
Wasserversorgungsanlage (z.B. Brunnen, Regenwasseraufbereitungs- Mit dem Abrechnungsbescheid werden drei
Vorauszahlungsraten von jeweils einem Viertel des
Vorjahresverbrauches festgesetzt. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung wird
der Verbrauch vom Zweckverband geschätzt. Die Vorauszahlungen sind zu den
jeweils festgesetzten Terminen zur Zahlung fällig. Gesonderte
Zahlungsaufforderungen ergehen nicht (die Überwachung dieser Termine bleibt
Ihnen aber erspart, wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilen). Außer der
Einleitungsgebühr können Gebühr für die Entnahme und Analyse von Wasserproben
entstehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter:
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